Einer kleinen Tessiner Gemeinde ist gelungen, was viele für unmöglich halten: Sie hat Mobilfunkantennen aus Wohnzonen verbannt, Schutzabstände um Schulen und Kirchen festgelegt – und der Tessiner Staatsrat hat das am 25. Februar 2026 nochmals ausdrücklich genehmigt.
Der Hintergrund
Die Gemeinde Pollegio (TI, ca. 850 Einwohner, Leventina) hat 2022 eine Änderung ihres Bebauungsplans (Piano Regolatore) verabschiedet, die den Standort von Mobilfunkantennen detailliert regelt. Nach einem öffentlichen Auflageverfahren, an dem auch die Mobilfunkbetreiber teilnahmen, genehmigte der Tessiner Staatsrat die Regelung – zuerst 2022/23 und nochmals mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Publikation KABTI 03.03.2026, Nr. PR-TI20-0000000694).
Das Besondere: Diese Regelung geht weit über die NISV (Bundesrecht) hinaus und ist trotzdem rechtmässig – weil sie nicht auf dem Gesundheitsschutz beruht, sondern auf dem Raumplanungsrecht.
Das Kaskadenmodell – die Kernregel
Pollegio hat ein Prioritätensystem eingeführt, das das Bundesgericht schon 2012 ausdrücklich bestätigt hat (BGE 138 II 173, 19.03.2012):
Positiv-Planung: Hier müssen Antennen zuerst hin
- Gewerbezone (Ar)
- Öffentliche Anlagen mit Antennen kombiniert (z.B. Strommasten, Bahnanlagen)
- Spezialzonen für Antennen (unter Hochspannungsmasten, im Bahnbereich)
Prioritätsstufen (von weniger bis höher sensibel)
| Priorität | Zone |
|---|---|
| I | Öffentliche Einrichtungen, weniger sensibel (Werkhof, Depot) |
| II | Misch- und Gewerbezone (RAr) |
| III | Hauptsächlich Wohnzone (RSI, RI) |
| IV | Ausschliesslich Wohnzone (RE, NT) |
Verbotszonen und Mindestabstände
- Historisches Ortszentrum (NV): absolutes Verbot
- 100 m Schutzradius um: Schulen, Kirchen, Friedhöfe, Sportanlagen, Spiel- und Erholungsanlagen
- 40 m Mindestabstand zu Prioritätszonen II–IV
- Mindestabstand = Antennenhöhe gegenüber jeder niedrigeren Prioritätszone
Die Beweislastumkehr
Betreiber müssen nachweisen, dass kein Standort mit höherer Priorität verfügbar ist – bevor sie einen Antrag in einer sensiblen Zone stellen dürfen. Die Beweislast liegt beim Betreiber, nicht bei der Gemeinde oder den Einsprechern.
Die juristische Grundlage – und warum das überall in der Schweiz gilt
Bundesgericht: «Ideelle Immissionen» als Regelungsgrundlage
Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen anerkannt (u.a. BGE 138 II 173):
Mobilfunkanlagen können für grosse Bevölkerungsteile ein psychisches Unbehagen erzeugen und die Wohnqualität sowie den Immobilienwert beeinträchtigen. Diese Auswirkungen sind «ideelle Immissionen», die Kantone und Gemeinden mittels Raumplanung einschränken dürfen – auch wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten werden.
Wichtig: Die NISV regelt den Gesundheitsschutz abschliessend – hier haben Gemeinden keinen Spielraum. Aber beim Standort von Antennen dürfen Gemeinden im Rahmen des Raumplanungsrechts eigenständige Regeln erlassen.
Kantonales Recht Tessin: Gemeinden sind sogar verpflichtet
Das Tessiner Raumplanungsgesetz (RLST, Art. 30 Abs. 1 Ziff. 8) verpflichtet Tessiner Gemeinden, den Standort von Mobilfunkantennen im Bebauungsplan zu regeln. Die Frist war 2025. Pollegio hat es rechtzeitig umgesetzt und damit eine Vorreiterrolle übernommen.
Deutschsprachige Kantone: Gleiches Prinzip anwendbar
Das Kaskadenmodell basiert auf Bundesrecht (RPG) und Bundesgerichtsrechtsprechung. Es ist in allen Kantonen anwendbar – nicht nur im Tessin. Mehrere Deutschschweizer Gemeinden haben ähnliche Modelle bereits eingeführt (u.a. in den Kantonen Zürich, Aargau).
Was Betreiber dagegen einwenden – und warum es nicht zieht
Die Mobilfunkunternehmen (Swisscom, Salt, Sunrise) haben gegen ähnliche Regelungen in den Tessiner Gemeinden Astano, Bioggio und Caslano geklagt und dabei u.a. vorgebracht:
- Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
- Verletzung der Informationsfreiheit
- Eigentumsgarantie
Das Tessiner Verwaltungsgericht (TCA) hat diese Argumente zurückgewiesen und die Gemeindekompetenz bestätigt – verlangt aber, dass die Prioritätszonen ausreichend gross und nachvollziehbar begründet sind. Genau das hat Pollegio mustergültig getan.
Was andere Gemeinden daraus lernen können
1. Rechtssicherheit durch gute Begründung
Das Kaskadenmodell hält vor Gericht stand – wenn die Prioritätszonen nachvollziehbar begründet sind. Pollegio hat dafür ein 30-seitiges Planungsdossier erstellt mit Fotos, Karten, Vergleichsbeispielen und juristischer Herleitung. Das ist die Investition wert.
2. Jede Gemeinde kann heute damit anfangen
Eine Bebauungsplanänderung für Mobilfunkantennen ist kein Sonderprojekt – sie folgt dem normalen Raumplanungsverfahren (öffentliche Auflage, Genehmigung durch Kanton). Kosten: Planungsauftrag an ein qualifiziertes Büro, Verwaltungsaufwand.
3. Schutzradien als sofortiges Argument
Auch ohne eigenes Antennenreglement kann die 100-m-Schutzregel um Schulen und sensible Einrichtungen als Argument in Einspracheverfahren eingebracht werden: «Die Gemeinde XY ist verpflichtet, solche Regeln einzuführen – und bis dahin gilt das Vorsorgeprinzip.»
4. Betreiber müssen Alternativen prüfen
Das Kaskadenmodell zwingt Betreiber, vor einem Antrag in der Wohnzone nachzuweisen, dass kein geeigneter Standort in der Gewerbezone verfügbar ist. Dieses Argument können Einsprecher sofort nutzen: «Hat der Betreiber nachgewiesen, dass keine Alternativstandorte in weniger sensiblen Zonen geprüft wurden?»
5. Wenn der Gemeinderat nicht handelt: Bürgerinitiative und Volksmotion
Was tun, wenn die Gemeinde trotz allem untätig bleibt? In der Schweiz haben Stimmberechtigte das Recht, selbst aktiv zu werden – direkt und ohne Umweg über die Politik.
Volksmotion (in den meisten Kantonen möglich): Stimmberechtigte können beim Gemeinderat eine Motion einreichen, die ihn verpflichtet, ein Antennenreglement nach dem Kaskadenmodell auszuarbeiten. Wird sie von genügend Stimmberechtigten unterzeichnet (je nach Kanton ca. 5–10% der Stimmberechtigten), muss der Gemeinderat sie behandeln und innert Frist antworten.
Volksinitiative auf Gemeindeebene: Wer weiter geht, kann eine kommunale Volksinitiative lancieren, die direkt eine konkrete Normenänderung im Bebauungsplan verlangt. Wird die Unterschriftenzahl erreicht, kommt es zur Volksabstimmung – der Gemeinderat kann nicht einfach blockieren.
So packt man es an:
- Kantonales Gemeindegesetz konsultieren – jeder Kanton regelt das Volksinitiativrecht unterschiedlich. Die zuständige Stelle ist die Gemeindekanzlei oder das kantonale Amt für Gemeinden.
- Unterschriftenzahl und Fristen klären – in der Regel 60–90 Tage Sammelfrist, Quorum zwischen 3% und 10% der Stimmberechtigten.
- Konkreten Normtext vorbereiten – das Kaskadenmodell von Pollegio kann als Vorlage dienen; ein Planungsbüro oder Rechtsanwalt hilft bei der formalen Ausgestaltung für den jeweiligen Kanton.
- Lokale Unterstützung mobilisieren – Hausversammlungen, Flugblätter, lokale Medien. Die 30 Einsprecher einer Einsprache sind ein guter Ausgangspunkt für ein Initiativkomitee.
- Verein 5Gfrei kontaktieren – wir unterstützen bei Textvorlagen, Argumentation und Vernetzung mit anderen Gemeindeinitiativen.
Der politische Druck allein wirkt oft: Gemeinden, die wissen, dass Bürgerinnen und Bürger eine Initiative lancieren könnten, handeln häufig schon vorher. Die bloss angekündigte Initiative hat manchmal mehr Wirkung als die eingereichte.
Fazit
Der Fall Pollegio zeigt: Gemeinden sind nicht machtlos. Das Raumplanungsrecht gibt ihnen wirksame Instrumente an die Hand – bestätigt vom Bundesgericht, anerkannt vom Tessiner Staatsrat. Wer behauptet, Gemeinden könnten bei Mobilfunkantennen nichts ausrichten, liegt falsch.
Was es braucht: politischen Willen, eine gute Begründung – und Bürgerinnen und Bürger, die ihrer Gemeinde zeigen, dass das Thema ihnen wichtig ist.
Dokumente
- Pollegio-IT-DE-zweisprachig herunterladen - Die Übersetzung des lokalen Bebauungsplans
- Staatsratsbeschluss Tessin vom 25.02.2026 (KABTI 03.03.2026, Nr. PR-TI20-0000000694)
- Planungsbericht Gemeinde Pollegio, März 2022 (Fabio Pedrina, Bellinzona/Airolo)
- Bundesgericht zum Kaskadenmodell BGE 138 II 173 vom 19.03.2012
- BAFU ARE UVEK "Leitfaden für Gemeinden und Städte" Mobilfunk 2010 - pdf-download
Artikel: Verein 5Gfrei, März 2026 | Quellen: Staatsratsbeschluss TI, Planungsdossier Pollegio, Bundesgerichtsrechtsprechung