Wir erhielten gerade im Kanton Zug vier nichtssagende "Zusammenfassende Messberichte" von Mobilfunkantennen. Als wir den vollständigen Messbericht anforderten, bekamen wir diese Antwort:
"Weitergehende Akteneinsicht, u.a. detaillierter Prüfbericht/Abnahmemessung, Baugesuchsakten, kann u.a. gestützt auf die Privatsphäre nicht gewährt werden."
Was steckt dahinter? Wie muss man sich das vorstellen?
was für eine Privatsphäre soll beim vollständigen Messbericht geschützt werden? Ich stell mir das so vor, der Messtechniker schreibt ins Protokoll:
"Um 9h30 klingelten wir an der Tür von OMEN 7 und eine sehr leicht bekleidete Frau mittleren Alters öffnete uns die Tür. Sie hatte uns schon erwartet und bot sich an. Die Wohnung war total messy, überall lagen alte Pizzaschachteln und leere Bierdosen herum. Teilweise noch mit verschimmelten Pizzastücken. - Wir kämpften uns durch bis zum Fenster in Richtung Antenne und bauten dort die Mess-Station auf. Aber die Frau hörte nicht auf, uns zu verführen. Schliesslich unterbrachen wir die Messung und widmeten uns ihrer Befriedigung. Danach konnten wir erfolgreich arbeiten. Die ersten 5 Messungen vielen so extrem hoch aus, dass es gar nicht sein konnte. Doch nach einer Stunde kamen dann vernünftige Werte herein, die wir auch ins Messprotokoll aufnehmen konnten. Als wir gehen wollten, bedrängte uns noch einmal die Frau, doch wir lehnten diesmal schroff ab und gingen."
Klar, dass es eine Verletzung der Privatsphäre wäre, das vollständige Messprotokoll zu veröffentlichen. Das wird jeder leicht einsehen können.
Also begnügen wir uns mit der Zusammenfassung, die etwa so lautet: "Die Messungen zeigten, es ist alles ok mit der Antenne. Sie strahlt nur innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Das müssen Sie uns schon glauben!"
Hier so ein typischer "Messbericht" ohne Uhrzeit der Messung, ohne Angabe der Messausrüstung, ohne Messwerte, ohne Messmethoden oder Vorgehensweise.
20LU314-1_MRS_ocr herunterladen
Mehr bekommen wir nicht zu sehen.
Versuche Du einmal, ein vollständiges Prüfprotokoll zu erlangen, vielleicht gelingt es in Deinem Kanton.
Update nach zweieinhalb Jahren:
Und tatsächlich hat es einer gewagt:
Ergänzend hierzu ist ein aktueller Entscheid aus dem Kanton Obwalden (24.9.2025) zu erwähnen, der die rechtliche Dimension dieses Problems erstmals klar herausarbeitet: 20Obwalden-DE herunterladen
In vielen Fällen, so auch in jenem, in dem ich vor zweieinhalb Jahren die Problematik der „undurchsichtigen“ Abnahmemessberichte beschrieben habe, ist der Zugang zu vollständigen Messprotokollen für Betroffene faktisch blockiert. Behörden geben in der Regel nur stark zusammengefasste Berichte heraus – ohne:
- Angaben zum tatsächlichen Betriebszustand während der Messung (aktive Träger, ERP, MIMO, Lastprofil),
Zeitstempel oder Messverläufe, - Dokumentation von Iteration oder Anpassung der Parameter,
- Nachweis, dass gemessen wurde unter den bewilligten Worst-Case-Bedingungen.
Stattdessen wird oft argumentiert, dass technische Details oder ganze Messprotokolle nicht herausgegeben werden dürfen, um die „Privatsphäre der Anlieger“ zu schützen. Diese Argumentation ist juristisch nicht stichhaltig, denn Betriebsparameter, zeitliche Messdaten oder technische Konfigurationen stellen keine personenbezogenen Daten dar.
Der erwähnte Entscheid aus Obwalden bestätigt nun:
- Umweltinformationen, zu denen Abnahmemessprotokolle gehören, sind grundsätzlich zugänglich (§ USG und Aarhus-Konvention).
- Ein genereller Ausschluss ganzer Protokolle mit Verweis auf Geschäfts- oder Personendaten ist nicht zulässig.
- Behörden müssen weitgehend ungeschwärzte Messprotokolle herausgeben, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Schutzinteresse besteht.
Das macht den Obwaldner Entscheid zu einem Meilenstein für Transparenz und Rechtssicherheit. Er zeigt: Die Forderung nach Offenlegung vollständiger Messprotokolle ist nicht nur eine sachliche, sondern auch eine rechtlich fundierte Position. Sie ist kein „Tritt gegen Windmühlen“, sondern ein nachvollziehbarer Rechtsanspruch.
Vor dem Hintergrund dieses Entscheids wird deutlich, warum die bisherigen Abnahmemessberichte – meist Momentaufnahmen ohne tiefergehende technologische Dokumentation – für eine echte Kontrolle nicht ausreichen. Die Praxis, Messungen nur unter reduzierten Betriebsbedingungen durchzuführen und den bewilligten Worst-Case-Ausbau rechnerisch zu extrapolieren, lässt sich nicht mit dem Transparenzgebot aus Umweltrecht und rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren.
Fazit: Was früher als „undurchsichtig & geheim“ beschrieben wurde, ist heute nicht nur ein technisches, sondern ein juristisch belegbares Transparenzdefizit.
Der Obwaldner Entscheid kann für Einsprecher zu einem wichtigen Hebel werden, um vollständige technische Dokumentation einzufordern und damit die Substanz der Abnahmemessung wirklich zu überprüfen.